Verpackungsgesetz, Verpackungsregister und Verpackungslizenzen

Verpackungsgesetz, Verpackungsregister und Verpackungslizenzen

Vor einiger Zeit schrieb ich ja mal einen Artikel darüber, wie ich so meine Kalender und Bücher verpacke und an meine Kunden verschicke. Dort erzählte ich auch etwas von Verpackungslizenzen. Daraufhin erreichten mich dann Fragen wie „Häh, Verpackungslizenzen? Was isn das?“ oder wie „Ich bin doch nur Kleinunternehmer. Das gilt doch nicht für mich, oder?“.

Meine Antwort: „Oh doch, gilt auch für Dich, wenn Du (Um-)Verpackungen für Deine Produkte an Deine Kunden übergibst bzw. verschickst.“ Nur bisher hatte das niemanden so recht interessiert. Die Lizenz sorgt dafür, dass sich jeder Händler, Versender, Gewerbetreibende, der Verpackungen (und somit Müll) in Umlauf bringt, finanziell am Dualen System beteiligt. Sprich: Wer viel Verpackungsmüll in Umlauf bringt muss dafür entsprechend bezahlen. Wer wenig Müll in Umlauf bringt, spart somit bares Geld.

Doch jetzt wird alles (etwas) anders. Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Damit löst es die aktuell geltende Verpackungsverordnung ab.

Für wen gelten die Regelungen im Verpackungsgesetz?

Die Regelungen gelten für Unternehmer, die gewerbsmäßig und erstmals Verpackungen übergeben / ausliefern, die „nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“

Es geht also um das „erstmalige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“. Wenn nach diesen drei Bedingungen die Verpackungen auch noch typischerweise als Abfall anfallen, ist eine Registrierung des Unternehmens im Verpackungsregister notwendig.

Wer gilt als privater Endverbraucher?

Und jetzt wird es kompliziert: Nach § 3 Absatz (11) VerpackG gilt Folgendes:

„1 Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.

Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“

Alles klar? Ein geschäftliches B2B-Verhältnis bedeutet also nicht zwangsläufig, dass das Verpackungsgesetz für Euch nicht gilt.

Was sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Laut § 3 Abs. 8 VerpackG sind dies „mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.“ (Quelle: Leitfaden der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Wie registriert man sein Unternehmen im Verpackungsregister?

Ihr könnt Euer Unternehmen ganz einfach auf der Website des Verpackungsregisters namens LUCID registrieren. Anschließend erhaltet Ihr eine (derzeit: vorläufige) Registrierungsnummer. Mit dieser Registrierungsnummer meldet Ihr Euch bei einem Lizenzpartner an.

Welche Lizenzagenturen / Lizenzpartner gibt es?

Nach meiner bisherigen Erfahrung scheint der Markt für Verpackungslizenzen ziemlich bunt zu sein. Am besten ist es, wenn Ihr ein paar Anbieter-Seiten durchstöbert und dort die entsprechenden Lizenzrechner testet.

In meinem damaligen Artikel über Verpackungen findet Ihr eine Liste weiteren Unternehmen, die Verpackungslizenzierungen vornehmen.

Welche rechtlichen Folgen gibt es?

Unterbleibt die Registrierung im Verpackungsregister besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen. Bußgelder drohen dann wohl ebenso. Und da das Register, so wie ich es verstanden habe, öffentlich einsehbar sein soll, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass hier zukünftig auch juristische Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstehen könnten. Sprich: Unternehmen können jetzt sehen, ob Mitbewerber ihrer Lizenzierungspflicht nachkommen.

Es bleibt also spannend.

Mein Fazit

Ich finde die Idee der Lizenzierung grundsätzlich wichtig. So denken wir Unternehmer ggf. öfter darüber nach, welchen Verpackungsmüll wir in Umlauf bringen. Weniger Verpackungsmüll bedeutet geringere Lizenzgebühren. Bisher war es scheinbar Praxis, dass man sich zwar lizenzieren lassen konnte, aber niemand überwacht hat, ob denn jeder Verpackungsmüll produzierende Unternehmer lizenziert ist. Das neue Register sorgt somit nicht nur für Transparenz sondern vielleicht auch für mehr Fairness im Wettbewerb. Auch Kleinunternehmen müssen nun darüber nachdenken, ob sie sich am Dualen System beteiligen müssen. In Zeiten, in denen wir über mit Plastikmüll verdreckte Meere und über den allgemeinen kranken Zustand unseres Planeten sprechen, finde ich solche Entwicklungen sehr begrüßenswert.

vor 6 Jahren

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